Für eine Einschränkung von Feuerwerk (Feuerwerksinitiative)
VorläufigAbstimmungsbüchlein noch ausstehend, Parolen werden nachgeführt. Die Erläuterungen des Bundesrates erscheinen voraussichtlich im Oktober 2026; bis dahin stützt sich dieses Dossier auf Bundesblatt, Parlamentsunterlagen und Medienmitteilungen. Stand: 08. September 2026
Die Initiative will, dass laute Feuerwerkskörper in der ganzen Schweiz nicht mehr verkauft und nicht mehr gezündet werden dürfen. Für grosse Anlässe von überregionaler Bedeutung könnten die Kantone Ausnahmen bewilligen. Feuerwerk ohne Lärm, etwa bengalische Feuer oder Vulkane, bliebe erlaubt. Was genau «Lärm» heisst, steht nicht im Initiativtext — das müsste das Gesetz regeln. Bundesrat und Parlament sagen Nein. Ein Gegenvorschlag im Parlament ist gescheitert.
Die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» verlangt einen neuen Art. 74a BV: Verkauf und Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten; für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde Ausnahmebewilligungen erteilen; der Vollzug liegt bei den Kantonen. Die Ausführungsbestimmungen müssten spätestens zwei Jahre nach Annahme in Kraft treten. Lanciert wurde die Initiative von 15 parteilosen Privatpersonen; eingereicht am 3. November 2023 mit 137'193 gültigen Unterschriften. Bundesrat und Parlament empfehlen Ablehnung. Ein indirekter Gegenvorschlag (Böllerverbot im Sprengstoffgesetz) scheiterte am 19. Juni 2026 in der Schlussabstimmung des Nationalrats mit 114:79. Es braucht Volks- und Ständemehr.
Wie es dazu kam
Über 100 Gemeinden haben Feuerwerk bereits eingeschränkt oder verboten, zuletzt die Stadt Bern. Der Bundesrat findet: Das reicht, die Kantone und Gemeinden können das selbst regeln. Das Parlament wollte einen Kompromiss auf Gesetzesstufe — ein Verbot nur für Knallkörper. Dieser Kompromiss fiel in letzter Minute durch, weil SVP und Grüne aus gegensätzlichen Gründen dagegen stimmten. Darum kommt jetzt die Initiative allein vors Volk.
Die Initiative entstand ausserhalb des Parteiensystems: 15 parteilose Privatpersonen gründeten einen Verein und sammelten ab Mai 2022 Unterschriften, unterstützt von Tierschutzorganisationen (Schweizer Tierschutz STS, Stiftung für das Tier im Recht, Vier Pfoten). Der Bundesrat lehnte die Initiative am 16. Oktober 2024 ohne Gegenvorschlag ab: Auswirkungen von Feuerwerk seien zeitlich und örtlich begrenzt, Kantone und Gemeinden verfügten bereits über die Rechtsgrundlagen für Einschränkungen. Das Parlament ging einen anderen Weg und erarbeitete — weil Umfragen dem Anliegen grossen Rückhalt attestierten — einen indirekten Gegenvorschlag im Sprengstoffgesetz (Verbot reiner Knallkörper, Importlimite 2,5 kg). Er passierte beide Räte, scheiterte aber am 19. Juni 2026 in der Schlussabstimmung des Nationalrats (114:79) an einer Allianz aus SVP («zu viel Bürokratie») und Grünen («wirkungslos»). Das Komitee sprach von einem «Scheinkompromiss» und verzichtete auf den Rückzug.
Bei einem Ja
Laute Feuerwerkskörper dürfen in der ganzen Schweiz nicht mehr verkauft und nicht mehr privat gezündet werden. Für grosse Anlässe können die Kantone Ausnahmen erlauben. Das Gesetz dazu muss innert zwei Jahren stehen.
Art. 74a BV und eine Übergangsbestimmung treten in Kraft; die Ausführungsbestimmungen müssen spätestens zwei Jahre nach der Annahme gelten, der Vollzug liegt bei den Kantonen. Nach Darstellung der Befürworter bleiben geräuschlose Feuerwerkskörper, Laser- und Drohnenshows sowie bewilligte Grossfeuerwerke möglich. Nach Darstellung der Gegner wären faktisch alle klassischen Höhenfeuerwerke betroffen, weil es lautlose Höhenfeuerwerke technisch nicht gebe — was «Lärm» bedeutet, müsste das Gesetz erst definieren.
Bei einem Nein
Auf Bundesebene ändert sich nichts. Auch das mildere Böllerverbot kommt nicht, weil der Gegenvorschlag im Parlament gescheitert ist. Kantone und Gemeinden können Feuerwerk weiterhin selbst einschränken.
Es gilt weiterhin das Sprengstoffgesetz ohne neue Einschränkungen; das im Gegenvorschlag geplante Böllerverbot und die Importlimite treten nicht in Kraft. Kantone und Gemeinden behalten ihre Kompetenz, Verkauf und Abbrennen zeitlich und örtlich zu beschränken — über 100 Gemeinden tun das bereits.
Noch keine Parole: SVP · SP · Die Mitte · Grüne · GLP · EVP · EDU
Parolen gemäss Beschlüssen der Parteien und Verbände (Delegiertenversammlungen, Medienmitteilungen); Bundesrat & Parlament gemäss Bundesbeschluss. · Stand: 08. September 2026
Wie hat das Parlament gestimmt?
Nationalrat · Schlussabstimmung 19.06.2026 (Ja = gegen die Ablehnungsempfehlung)
50 Ja
131 Nein
18 Enthaltungen
Ständerat
EmpfehlungNein. Ablehnungsempfehlung in der Beratung mit 40:3 bei 1 Enthaltung; Schlussabstimmungszahlen noch nicht verifiziert
Föderalismus & Recht Über 100 Gemeinden hätten bereits Einschränkungen — eine landesweit einheitliche Regel beende den Flickenteppich. Grosse öffentliche Feuerwerke blieben mit kantonaler Bewilligung erlaubt. Quelle: Initiativkomitee / tierschutz-helfer.ch ↗
Föderalismus & Recht Die Rechtsgrundlagen bestünden bereits: Viele Städte und Gemeinden schränken Feuerwerk zeitlich oder örtlich ein oder verlangen eine Bewilligung. Der Begriff «Lärm» sei im Initiativtext nicht definiert und drohe zum «bürokratischen Albtraum» zu werden. Quelle: Bundesrat (Botschaft) / SKF ↗
Wirtschaft & Branche Ein klassisches Höhenfeuerwerk ohne Lärm gebe es technisch nicht; Fachgeschäfte, Importeure und Hersteller seien gefährdet, und Verbote förderten wie in den Niederlanden den Schwarzmarkt. Quelle: Verein ProFeuerwerk (Nein-Komitee) ↗
Szenario-Schalter · „Was wäre wenn?“
Wähle eine Situation — sieh, wie sie sich heute und mit Art. 54a auswirken würde.
Heutige Praxis
Erlaubt, soweit die Gemeinde es nicht einschränkt — über 100 Gemeinden haben Regeln.
Mit Art. 54a
Laute Feuerwerkskörper dürften nicht mehr verkauft und gezündet werden; leise (Vulkane, bengalische Feuer) bleiben erlaubt.
Text der Vorlage · im WortlautNeuer Art. 74a und Art. 197 Ziff. 15 BV (Bundesbeschluss vom 19. Juni 2026)
Amtlicher Wortlaut gemäss Bundesbeschluss (BBl 2026 1760). Die endgültige Ziffer der Übergangsbestimmung legt die Bundeskanzlei nach der Abstimmung fest.
Art. 74a Feuerwerk
1 Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.
2 Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 197 Ziff. 15 Übergangsbestimmung zu Art. 74a
Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
Art. 2 des Bundesbeschlusses
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Umfragen · StimmungsbildKeine Prognose — Institut, Feldzeit und Stichprobe beachten
Zum Abstimmungstermin liegen noch keine Trendumfragen vor. Die einzige publizierte Erhebung stammt von Ende 2024 und wurde nicht als Abstimmungsumfrage erhoben; gfs.bern rechnete damals trotz hoher Zustimmung mit der typischen Kampagnendynamik bei Volksinitiativen.
Beide Lager berufen sich auf dieselben amtlichen Zahlen und gewichten sie unterschiedlich. Vier Punkte.
Verbreitete Annahme«Feuerwerk ist ein grosses Feinstaubproblem» — oder «ein vernachlässigbares».
SachstandDas BAFU beziffert die Feinstaubemissionen (PM10) durch Feuerwerke auf 200 bis 400 Tonnen pro Jahr, rund 2 bis 3 Prozent der Jahresemissionen; der Tagesgrenzwert kann in der Nähe von Feuerwerken kurzzeitig überschritten werden. Befürworter betonen die Spitzenwerte, Gegner den geringen Jahresanteil — beide korrekt.
Verbreitete Annahme«Rund 230 Unfälle pro Jahr» — die ganze Zahl?
SachstandDie Suva registriert rund 230 Feuerwerksunfälle pro Jahr — aber nur bei UVG-versicherten Personen. Kinder, Nichterwerbstätige und Rentnerinnen fehlen; eine Gesamtzahl ist nicht bezifferbar.
Verbreitete Annahme«Die Initiative verbietet nur Böller.»
SachstandDas war der gescheiterte Gegenvorschlag. Der Initiativtext verbietet Feuerwerkskörper, «die Lärm erzeugen», ohne den Begriff zu definieren. Ob damit auch Höhenfeuerwerk erfasst wäre, ist zwischen den Lagern umstritten und würde erst im Ausführungsgesetz entschieden.
Verbreitete Annahme«Bei einem Nein gilt wenigstens das Böllerverbot.»
SachstandNein. Weil der indirekte Gegenvorschlag am 19. Juni 2026 im Nationalrat scheiterte, tritt bei einem Nein auf Bundesebene nichts Neues in Kraft.
Was noch offen istLücken im Material — sichtbar gemacht statt gefüllt
Die Argumentenseite des Initiativkomitees (feuerwerksinitiative.ch/argumente) war nicht abrufbar. Die Pro-Aussagen stammen aus der Komitee-Unterseite zur Initiative, von tierschutz-helfer.ch und aus Ratsvoten — die Eigenformulierungen des Komitees werden mit dem Abstimmungsbüchlein nachgeführt.
Das Abstimmungsbüchlein zum 29. November 2026 liegt noch nicht vor (erwartet Oktober 2026); amtliche Argumente und Abstimmungsfrage folgen.
Nur die FDP hat eine Parole publiziert; SVP, SP, Mitte, Grüne, GLP, EVP und EDU entscheiden voraussichtlich im September/Oktober 2026.
Die Schlussabstimmungszahlen des Ständerats vom 19.06.2026 konnten nicht ermittelt werden; «40:3» stammt aus der Beratung.
Die Grösse der Schweizer Feuerwerksbranche (Umsatz, Beschäftigte) ist nicht belegt — das Arbeitsplatz-Argument ist eine Behauptung der Gegnerseite.
Zum Abstimmungstermin liegen keine Trendumfragen vor; die gfs.bern-Erhebung stammt von Ende 2024.
Für Lehrpersonen · Lehrplanbezug
Sek I · Einstieg LP21 · RZG «Politik, Demokratie und Menschenrechte»: Wer darf eine Initiative lancieren? 15 Privatpersonen bringen eine Verfassungsänderung vors Volk. Föderalismus konkret: Wie regelt die eigene Gemeinde Feuerwerk?
Sek II / Gymi · BFS / ABU ABU/Sek II: doppeltes Mehr vs. Volksmehr (Vergleich mit der KMG-Vorlage am selben Sonntag); der indirekte Gegenvorschlag als Instrument und sein Scheitern an SVP und Grünen; dieselbe BAFU-Zahl in zwei Kampagnensätzen.