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Objet fédéral
Dossier de votation

Votation populaire du 29 novembre 2026

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG)

Allemand Cet objet n’existe pas encore en français. Le contenu est affiché en allemand ; la traduction suivra.
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Version de lecture : Standard

Abstimmung
29.11.2026
Typ · Mehrheit
Fakultatives Referendum · nur Volksmehr
Referendum
17.04.2026 · 58'767 gültige Unterschriften
Empfehlung Bundesrat & Parlament
Ja (NR 122:68, SR 31:11)

Quellen: Fedlex (Gesetz, Verordnung) · parlament.ch (Curia Vista, namentliche Abstimmung) · SECO · Referendums- und Ja-Komitee · Parteien · Abstimmungsbüchlein (12.10.2026) · Umfrageinstitute

De quoi s’agit-il ?

Das Parlament hat im Dezember 2025 die Regeln für Waffenexporte gelockert. Dagegen haben SP, Grüne, EVP und Friedensorganisationen das Referendum ergriffen — darum stimmt das Volk ab. Ein Ja heisst: Die Lockerung gilt. Ein Nein heisst: Das heutige Gesetz bleibt. Neu könnte die Schweiz Kriegsmaterial an Staaten mit ähnlichen Exportregeln (zum Beispiel Deutschland oder die USA) auch dann liefern, wenn diese in einen Krieg verwickelt sind. Die Erklärung, dass Waffen nicht weitergegeben werden, wäre nicht mehr die Regel. Und der Bundesrat könnte in besonderen Lagen befristet von den Regeln abweichen. Lieferungen an die Ukraine blieben auch mit dem neuen Gesetz verboten.

Die Änderung vom 19. Dezember 2025 greift an drei Stellen ins Kriegsmaterialgesetz ein. Art. 18: Die Nichtwiederausfuhr-Erklärung des Empfängerstaats ist nicht mehr die Regel, sondern kann vom Bundesrat verlangt werden, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe es erfordern. Art. 22a Abs. 2bis: Der Ausschlussgrund «Bestimmungsland ist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt» gilt nicht mehr für Staaten, für die der Bundesrat Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht (Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung — bei der Parlamentsdebatte 25 Staaten, seit 1. Juli 2026 36); Gesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser bei ausserordentlichen Umständen. Art. 22b: Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Umständen befristet (Verordnung max. vier Jahre, einmal verlängerbar) von den Bewilligungskriterien abweichen und muss die Sicherheitspolitischen Kommissionen innert 24 Stunden informieren. Menschenrechtsverletzungen, Einsatz gegen die Zivilbevölkerung und Weitergaberisiko bleiben Ausschlussgründe. Gegen das Gesetz wurde das Referendum mit 58'767 gültigen Unterschriften ergriffen. Es braucht nur das Volksmehr.

Comment en est-on arrivé là

Die heutigen strengen Regeln stammen von 2021. Damals drohte eine Volksinitiative, und das Parlament schrieb die Regeln ins Gesetz. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine wollten Länder wie Deutschland Schweizer Munition an die Ukraine weitergeben. Die Schweiz sagte Nein, weil das Gesetz es verbietet. Seither sagt die Rüstungsindustrie, sie verliere Aufträge. Das Parlament lockerte deshalb das Gesetz — und ging dabei weiter als der Bundesrat.

Art. 22a KMG mit seinen Bewilligungskriterien ist selbst das Ergebnis eines Kompromisses: 2021 hob das Parlament die bis dahin auf Verordnungsstufe geregelten Kriterien als indirekten Gegenvorschlag zur «Korrektur-Initiative» ins Gesetz; die Initiative wurde daraufhin zurückgezogen, das Gesetz gilt seit 1. Mai 2022. Wenige Monate später lehnte der Bundesrat Wiederausfuhrgesuche von EU-Staaten für die Ukraine mit Verweis auf dieses Recht ab; die Rüstungsindustrie gilt seither als unattraktive Lieferantin. Eine Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats (23.3585) verlangte 2023 eine Abweichungskompetenz. Der Bundesrat setzte sie in seiner Botschaft vom 12. Februar 2025 um — wortgleich mit seinem Gegenvorschlag von 2021, nur Art. 22b. Das Parlament ging deutlich weiter: Der Ständerat ergänzte im Juni 2025 die Ausnahme für die Staaten mit vereinfachter Bewilligung und, auf Antrag Thierry Burkart, die Lockerung bei der Wiederausfuhr; der Nationalrat bestätigte das Paket im Dezember 2025 (Schlussabstimmung NR 122:68, SR 31:11). Beide Lager betonen: Lieferungen an die Ukraine blieben auch mit der Revision verboten.

En cas de oui
Die Lockerung tritt in Kraft. Staaten mit ähnlichen Exportregeln könnten auch im Krieg beliefert werden. Die Weitergabe von Waffen wäre grundsätzlich möglich. Der Bundesrat könnte befristet von den Regeln abweichen. Waffen an die Ukraine blieben verboten.
Die Änderung tritt in Kraft; den Zeitpunkt bestimmt der Bundesrat. Nichtwiederausfuhr-Erklärungen werden von der Regel zur Möglichkeit; für die Staaten nach Anhang 2 KMV entfällt der Ausschlussgrund «bewaffneter Konflikt»; der Bundesrat erhält eine befristete Abweichungskompetenz mit Information der Sicherheitspolitischen Kommissionen. Er bleibt an Waffenhandelsvertrag, Neutralitätsrecht, humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte gebunden und kann Gesuche ablehnen, wenn er die Neutralität oder die Interessen der Schweiz gefährdet sieht. Welche Länder erfasst sind, steht nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung — der Bundesrat kann die Liste anpassen.
En cas de non
Das heutige Gesetz bleibt. Keine Lieferungen an Länder im Krieg, Weitergabe-Verbot als Regel, keine Abweichungskompetenz für den Bundesrat.
Die Änderung tritt nicht in Kraft. Es gelten weiterhin Art. 18 (Nichtwiederausfuhr-Erklärung als Regel) und Art. 22a Abs. 2 Bst. a (keine Bewilligung bei Verwicklung des Bestimmungslands in einen bewaffneten Konflikt). Der Bundesrat erhält keine Abweichungskompetenz. Die 2021 unter dem Druck der Korrektur-Initiative eingeführten Bestimmungen bleiben unangetastet.
Mots d’ordre · qui recommande quoi
Oui
Conseil fédéral et ParlementFDPSVPDie MitteGLPEDUSwissmemArbeitgeberverbandGewerbeverband sgveconomiesuisse
Non
SPGrüneEVPGSoASchweizerischer FriedensratCaritasJUSO
Liberté de vote
Travail.Suisse

Mots d’ordre selon les décisions des partis et associations (assemblées des délégués, communiqués) ; Conseil fédéral et Parlement selon l’arrêté fédéral. · État au 25 octobre 2026

Comment le Parlement a-t-il voté ?
Conseil national · Schlussabstimmung 19.12.2025
122 oui
68 non

6 abstentions

Conseil des États · Schlussabstimmung 19.12.2025
31 oui
11 non

1 abstention

ZH Chaque membre individuellement — avec armoiries cantonales et résultat voir les 246
La balance · ce que l’on gagne, ce que l’on abandonne
En cas de OUI
+ Gain
  • Rüstungsindustrie als verlässliche Partnerin, Erhalt von Know-how
  • Flexibilität des Bundesrats bei veränderter Lage
− Renoncement
  • Kontrolle über den Endverbleib als Regel
  • Ausschluss kriegführender Staaten als feste Gesetzesgrenze
En cas de NON
+ Gain
  • Strengste Exportregeln Europas bleiben
  • Kompromiss von 2021 bleibt verlässlich
− Renoncement
  • Marktzugang der Branche bleibt eingeschränkt
  • Kein Spielraum für den Bundesrat in Ausnahmelagen

Coûts d’opportunité = le prix de l’option non choisie. Présentation symétrique, sans jugement.

Arguments — à parité, avec source

Pour

Nationalrat Reto Nause (Mitte) / Ständerat Josef Dittli (FDP) in der Ratsdebatte
Sicherheit & Armee Die Armee sei auf eine funktionierende Industrie angewiesen; ohne Exporte in Nachbar- und Partnerstaaten könne eine heimische Rüstungsindustrie nicht existieren und die Verteidigungsfähigkeit werde geschwächt. Source : Nationalrat Reto Nause (Mitte) / Ständerat Josef Dittli (FDP) in der Ratsdebatte ↗
Neutralität & Völkerrecht Es gehe «nicht um blinde Exporte, sondern um die Wahrung der bewaffneten Neutralität»; der Bundesrat bleibe an Neutralitätsrecht, humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte gebunden und behalte ein Vetorecht. Source : Nationalrat Heinz Theiler (FDP) / Bundesrat (Botschaft) ↗
Industrie & Arbeitsplätze Das Schweizer Gesetz sei das restriktivste in Europa; die Schweiz habe in drei Jahren Know-how und Arbeitsplätze verloren, und das Label «Made in Switzerland» dürfe nicht zum Malus werden. Source : Kommissionssprecherin Brigitte Häberli-Koller (Mitte) / Ständerat Fabio Regazzi (Mitte) / Swissmem ↗
Kontrolle & Demokratie Die roten Linien blieben: Staaten, die systematisch Menschenrechte verletzen, und Exporte mit Missbrauchs- oder Weitergaberisiko blieben ausgeschlossen; die Abweichungskompetenz sei befristet und das Parlament werde einbezogen. Source : Bundesrat (Botschaft) / Ja-Komitee «Sicherheit stärken» ↗

Contre

Referendumsallianz (GSoA, SP, Grüne, EVP u. a.)
Sicherheit & Armee Wer Rüstungsexporte in Konflikt- und Krisenregionen erleichtere, mache die Schweiz mitverantwortlich für Krieg und Leid; die Schweiz solle nicht Teil einer «eskalierenden Rüstungsspirale» sein. Source : Referendumsallianz (GSoA, SP, Grüne, EVP u. a.) ↗
Neutralität & Völkerrecht Mit der Revision sei nicht mehr kontrollierbar, in welchem Kriegsgebiet Schweizer Rüstungsgüter auftauchen; die Mehrheit unterwandere die Neutralität, «ohne das Volk zu fragen». Source : Ständerat Daniel Jositsch (SP) in der Ratsdebatte ↗
Industrie & Arbeitsplätze Es handle sich um eine «Lex Rüstungsindustrie», die ausgerechnet der Ukraine nicht helfe — Lieferungen dorthin blieben verboten, obwohl die Revision mit dem Angriffskrieg begründet werde. Source : Nationalrat Balthasar Glättli (Grüne); ähnlich Ständerätin Marianne Binder-Keller (Mitte) ↗
Kontrolle & Demokratie Der Bundesrat könne «nach Gutdünken Ausnahmen von allen Regeln beschliessen»; die parlamentarische Kontrolle werde geschwächt und Schutzbestimmungen von 2021 würden nach dreieinhalb Jahren unterlaufen. Source : Referendumskomitee kriegsmaterial-referendum.ch / GSoA ↗
Sélecteur de scénarios · « Que se passerait-il si ? »

Choisissez une situation — voyez comment elle se présenterait aujourd’hui et avec l’art. 54a.

Pratique actuelle

Nicht möglich: Nichtwiederausfuhr-Erklärung und Ausschluss kriegführender Staaten.

Avec l’art. 54a

Weiterhin nicht möglich: Ist die Weitergabe an ein Kriegsland absehbar, müsste der Bundesrat einschreiten — das bestätigen beide Lager.

Deux voies · ce qui se passe après la votation

Après un oui comme après un non, les choses continuent — sur deux voies différentes. Chaque étape est marquée : fixée par la loi, estimée par l’administration ou attendue par les camps. Touchez une étape pour voir le texte et la source.

En cas de oui
  1. nach Annahme Inkrafttreten — Datum bestimmt der Bundesrat fixé par la loi

    Die Änderung vom 19. Dezember 2025 untersteht dem fakultativen Referendum; den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt der Bundesrat (Ziff. II). Weder Gesetz noch Botschaft nennen ein Datum. Der Bund rechnet mit keinen finanziellen oder personellen Auswirkungen.

    Source : Referendumsvorlage BBl 2026 22, Ziff. II; Botschaft BBl 2025 650, Ziff. 6.3 ↗
  2. ab Inkrafttreten 36 Staaten dürfen auch im bewaffneten Konflikt beliefert werden fixé par la loi

    Für die Länder, für die der Bundesrat Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht (Anhang 2 KMV: seit 1. Juli 2026 alle EU- und EFTA-Staaten sowie Argentinien, Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, USA und Vereinigtes Königreich), entfällt der Ausschlussgrund «Verwicklung in einen bewaffneten Konflikt». Gesuche werden bewilligt, ausser bei ausserordentlichen Umständen. Die Ausschlussgründe Menschenrechtsverletzungen, Einsatz gegen die Zivilbevölkerung und Weitergaberisiko sowie Embargos (Art. 25 KMG) bleiben. Die Ukraine steht nicht auf der Liste. Der Bundesrat kann die Liste per Verordnung ändern; Kriterien dafür stehen weder im Gesetz noch in der Verordnung.

    Source : KMG-Änderung Art. 22a Abs. 2bis (BBl 2026 22); KMV Anhang 2, Fassung vom 27. Mai 2026 (AS 2026 310); Antwort des Bundesrates auf Interpellation 25.4185 ↗
  3. ab Inkrafttreten Nichtwiederausfuhr-Erklärung wird von der Regel zur Möglichkeit fixé par la loi

    Der Bundesrat kann vom staatlichen Endempfänger eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangen, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe es erfordern. Bei Einzelteilen und Baugruppen in internationalen Wertschöpfungsketten wird grundsätzlich darauf verzichtet. Eine zeitliche Befristung bestehender Erklärungen (etwa nach fünf Jahren) enthält das Gesetz nicht; auch eine Übergangsbestimmung für bereits abgegebene Erklärungen fehlt.

    Source : KMG-Änderung Art. 18 Abs. 1 und 2 (BBl 2026 22) ↗
  4. ab Inkrafttreten, Verordnung max. 4 Jahre Abweichungskompetenz des Bundesrates mit Fristen fixé par la loi

    Bei ausserordentlichen Umständen und zur Wahrung aussen- oder sicherheitspolitischer Interessen kann der Bundesrat von den Bewilligungskriterien abweichen. Per Verfügung: Information der Sicherheitspolitischen Kommissionen innert 24 Stunden. Per Verordnung: höchstens vier Jahre, einmal verlängerbar; nach der Verlängerung fällt sie sechs Monate später dahin, wenn der Bundesrat dem Parlament keinen Gesetzesentwurf vorlegt. Embargos bleiben vorrangig.

    Source : KMG-Änderung Art. 22b Abs. 1–3 (BBl 2026 22); Botschaft BBl 2025 650, Ziff. 4 ↗
  5. ab 2027 Nutzen laut Bundesrat: fallabhängig estimation officielle

    Der Bundesrat schätzt, dass der Nutzen der Abweichungskompetenz für die sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis «von marginaler oder von entscheidender Bedeutung» sein kann, je nach Lage. Als Referenz nennt er die BAK-Studie 2023: Rüstungsindustrie rund 2,3 Mrd. Fr. Wertschöpfung und rund 14'300 Arbeitsplätze. Die Kompetenz könnte etwa Zulieferungen an Partnerstaaten aufrechterhalten, die plötzlich in einen Konflikt verwickelt werden, und die Rechtssicherheit von Offset-Geschäften verbessern.

    Source : Botschaft BBl 2025 650, Ziff. 6.1–6.2 (Bundesrat 2025; Annahme: bezieht sich nur auf Art. 22b, nicht auf die vom Parlament ergänzten Art. 18 und 22a Abs. 2bis) ↗
  6. bis 2035 Verlässliche Partnerin oder Kontrollverlust? attente des camps

    Wie sich die Lockerung auf Industrie, Neutralität und Endverbleib auswirkt, beurteilen die Lager gegensätzlich.

    Les partisans disent

    Partnerstaaten wie Deutschland, Dänemark oder die Niederlande kauften wieder in der Schweiz ein; Produktionslinien, Know-how und Arbeitsplätze blieben im Land, die Armee erhalte eine funktionierende Industriebasis. Der Bundesrat behalte ein Vetorecht, wenn er die Neutralität gefährdet sieht.

    Ja-Komitee «Sicherheit stärken» (SVP, FDP, Mitte, economiesuisse, Swissmem u. a.) / Swissmem ↗
    Les opposants disent

    Schweizer Kriegsmaterial könne «sofort ohne Auflagen weitergeliefert» und via Tochterfirmen oder Zwischenhändler in Bürgerkriege wie im Sudan oder nach Israel gelangen; der Bundesrat könne «nach Gutdünken» Ausnahmen beschliessen, die demokratische Kontrolle entfalle, die Neutralität werde ausgehöhlt.

    Referendumskomitee (GSoA, SP, Grüne, EVP u. a.) ↗
    Source : Ratsdebatten SR 11.06.2025 und NR 02.12.2025 (Curia Vista 25.024) ↗
En cas de non
  1. 2026 Geltendes KMG von 2021 bleibt fixé par la loi

    Die Änderung tritt nicht in Kraft. Es gilt weiter das Kriegsmaterialgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 2021 (in Kraft seit 1. Mai 2022), dem indirekten Gegenvorschlag zur zurückgezogenen Korrektur-Initiative: Nichtwiederausfuhr-Erklärung als Regel (Art. 18) und keine Bewilligung, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist (Art. 22a Abs. 2 Bst. a). Der Bundesrat erhält keine Abweichungskompetenz.

    Source : KMG SR 514.51, Art. 18 und 22a (Änderung vom 1. Oktober 2021, AS 2022 226) ↗
  2. ab 2027 Erweiterter Länderkreis gilt trotzdem — aber nur für Verfahrenserleichterungen fixé par la loi

    Die Erweiterung von Anhang 2 KMV auf 36 Staaten per 1. Juli 2026 ist Verordnungsrecht und bleibt bei einem Nein bestehen. Sie erleichtert Vermittlung, Handel und Technologietransfer (keine Einzelbewilligung), hebt aber den Ausschlussgrund «bewaffneter Konflikt» nicht auf. Der Bundesrat hatte die Erweiterung ausdrücklich auch als Klärung für die Abstimmung beschlossen.

    Source : Bundesrat, Medienmitteilung vom 27. Mai 2026 (Exportkontrollerleichterungen für alle EU- und EFTA-Staaten); KMV Anhang 2 ↗
  3. ab 2027 Wiederausfuhrgesuche wie 2022 müssen weiter abgelehnt werden fixé par la loi

    Bestehende Nichtwiederausfuhr-Erklärungen bleiben verbindlich. Gesuche wie jene von Deutschland (rund 12'400 Schuss 35-mm-Munition für den Gepard) und Dänemark (22 Piranha III) für die Ukraine, die der Bundesrat am 3. Juni 2022 ablehnte, müssten weiter abgelehnt werden, solange das Bestimmungsland in einen Konflikt verwickelt ist. Zulieferungen von Einzelteilen und Baugruppen an Rüstungsfirmen in Partnerstaaten bleiben nach der Praxis des Bundesrates möglich, wenn der Schweizer Anteil unter 50 Prozent des Endprodukts liegt.

    Source : Bundesrat/SECO, Medienmitteilung vom 3. Juni 2022 «Ukraine: Bundesrat hat verschiedene Kriegsmaterial-Geschäfte beurteilt»; KMG Art. 18 und 22a ↗
  4. ab 2027 Parlament: keine Lockerung hängig, neue Vorstösse möglich fixé par la loi

    Alle bisherigen Lockerungsvorstösse sind erledigt: Motion Burkart 22.3557 (SR abgelehnt 6.3.2023, 23:18), Pa.Iv. 23.401 «Lex Ukraine» (NR keine Folge 1.6.2023, 98:75), Pa.Iv. 23.402 (SR Folge 7.6.2023, 22:17; NR keine Folge 27.9.2023, 135:48), Pa.Iv. 23.403 (SiK-N zurückgezogen 11.11.2025), Motion 23.3585 (erfüllt). Ein neuer Anlauf bräuchte einen neuen Vorstoss; ein Gesetz unterstünde wieder dem fakultativen Referendum. Hängig ist nur eine Motion für ein Exportverbot in die Vereinigten Arabischen Emirate (25.4778).

    Source : Curia Vista 22.3557, 23.401, 23.402, 23.403, 23.3585, 25.4778; politchronik.swiss ↗
  5. ab 2027 Strengste Regeln Europas — Schutz oder Isolation? attente des camps

    Was das Festhalten am Recht von 2021 bedeutet, beurteilen die Lager gegensätzlich.

    Les partisans disent

    Die Schweiz gelte bei den wichtigsten Partnerstaaten nicht mehr als verlässliche Lieferantin; Produktionslinien würden ins Ausland verlagert, Investitionen unterblieben, hochspezialisierte Kompetenzen gingen dauerhaft verloren — «einmal abgewanderte Produktionskapazitäten kehren nicht zurück».

    Swissmem / Ja-Komitee «Sicherheit stärken» ↗
    Les opposants disent

    Die 2021 unter dem Druck der Korrektur-Initiative eingeführten Schutzbestimmungen blieben unangetastet; die Schweiz behalte die Kontrolle über den Endverbleib, bewahre ihre Neutralität und Glaubwürdigkeit und werde nicht Teil einer «eskalierenden Rüstungsspirale».

    GSoA / Referendumsallianz (SP, Grüne, EVP u. a.) ↗
    Source : Ratsdebatten SR 11.06.2025 und NR 02.12.2025 (Curia Vista 25.024) ↗
  6. bis 2035 Handlungsspielraum des Bundesrates laut Botschaft beschränkt estimation officielle

    Ohne gesetzliche Abweichungskompetenz könnte der Bundesrat in ausserordentlichen Lagen nur gestützt auf die Verfassung (Art. 184 BV) von den Bewilligungskriterien abweichen. Eine solche Bewilligung «würde dem Wortlaut des Gesetzes zuwiderlaufen und könnte institutionelle Fragen aufwerfen». Zulieferungen an Partnerstaaten, die in einen Konflikt geraten, wären nach heutigem Recht nicht aufrechtzuerhalten.

    Source : Botschaft BBl 2025 650, Ziff. 6.2 und 7.5 (Bundesrat 2025; Einschätzung zum Status quo) ↗
Peut-on revenir dessus plus tard ?
Niveau législatif · Parlement, référendum facultatif

Es geht um ein Bundesgesetz. Das Parlament kann es jederzeit wieder ändern — in beide Richtungen; jede Änderung untersteht dem fakultativen Referendum (50'000 Unterschriften oder acht Kantone innert 100 Tagen). Der entscheidende Länderkreis (Anhang 2 KMV) steht in einer Verordnung: Der Bundesrat kann ihn ohne Parlament und ohne Referendum anpassen. Eine Abweichung per Verordnung nach Art. 22b ist von Gesetzes wegen auf höchstens vier Jahre befristet und einmal verlängerbar. Eine Volksinitiative könnte die Regeln auf Verfassungsstufe heben; dann bräuchte es Volks- und Ständemehr.

Ce qui était en lice à la place
Vorlage des Bundesrates: nur Abweichungskompetenz (Art. 22b)

Die Botschaft vom 12. Februar 2025 setzte die Motion 23.3585 der SiK-S wortgleich um und beschränkte sich auf Art. 22b — identisch mit dem Gegenvorschlag des Bundesrates von 2021. Die Lockerungen bei der Wiederausfuhr (Art. 18) und die Länderausnahme (Art. 22a Abs. 2bis) fügte das Parlament hinzu.

Résultat SR 11.06.2025: Kommissionsfassung mit Länderausnahme, Gesamtabstimmung 31:11 (1 Enthaltung); Einzelantrag Burkart zur Wiederausfuhr 29:13 (1 Enthaltung); NR 02.12.2025 Gesamtabstimmung 120:63 (12 Enthaltungen); Schlussabstimmung 19.12.2025 NR 122:68, SR 31:11.
Source : parlament.ch ↗
Kompromissantrag Roth (SR): Exporte an Staaten in Selbstverteidigung

Kriegsmaterialexporte hätten in Länder bewilligt werden können, die sich gemäss UNO-Charta gegen eine völkerrechtswidrige Aggression verteidigen (Beispiel Ukraine).

Résultat Im Ständerat am 11.06.2025 abgelehnt (Stimmenzahl nicht ermittelt).
Source : parlament.ch ↗
Pa.Iv. 23.401 «Lex Ukraine» (SiK-N)

Dringliches, bis Ende 2025 befristetes Gesetz: Die Nichtwiederausfuhr-Erklärung wäre hinfällig geworden, wenn die Wiederausfuhr an die Ukraine im Zusammenhang mit dem russisch-ukrainischen Krieg erfolgt.

Résultat NR 01.06.2023: keine Folge gegeben, 98:75 (2 Enthaltungen).
Source : parlament.ch ↗
Pa.Iv. 23.402 (SiK-S): Nichtwiederausfuhr-Erklärung auf fünf Jahre befristen

Für Anhang-2-Länder wäre die Erklärung auf fünf Jahre befristet worden, mit Weitergabe danach nur an Staaten ohne Konfliktverwicklung (ausser Selbstverteidigung), ohne schwere Menschenrechtsverletzungen und ohne Risiko für die Zivilbevölkerung; ältere Erklärungen wären aufgehoben worden.

Résultat SR 07.06.2023 Folge gegeben, 22:17 (4 Enthaltungen); NR 27.09.2023 keine Folge, 135:48.
Source : parlament.ch ↗
Pa.Iv. 23.403 (SiK-N): Fünf-Jahres-Befristung mit UNO-Bedingungen

Variante mit Selbstverteidigungs-Ausnahme nur bei Feststellung durch UNO-Sicherheitsrat oder Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung; Vernehmlassung Juni–Oktober 2024.

Résultat Von der SiK-N am 11.11.2025 zurückgezogen, weil die Wiederausfuhr in der Vorlage 25.024 geregelt wird.
Source : parlament.ch ↗
Motion Burkart 22.3557: Verzicht auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung für Anhang-2-Länder

Vollständiger Verzicht auf die Erklärung bei Lieferungen an Staaten mit gleichen Werten und vergleichbarem Exportkontrollregime.

Résultat SR 06.03.2023 abgelehnt, 23:18 (2 Enthaltungen); der Kern wurde 2025 als Einzelantrag Burkart in Art. 18 aufgenommen.
Source : parlament.ch ↗
Vernehmlassungsvarianten 2024

Wirtschaftsverbände wollten Art. 22a Abs. 2 Bst. a ganz streichen oder für Anhang-2-Länder ausser Kraft setzen; der Kanton Basel-Landschaft wollte die Abweichungskompetenz auf Bst. a beschränken.

Résultat Bundesrat überwies die Botschaft ohne Variante; die Variante «Ausnahme für Anhang-2-Länder» griff der Ständerat später als Art. 22a Abs. 2bis auf.
Source : parlament.ch ↗
Ce qui reste ouvert

Es gibt keine amtliche Zahlenreihe für beide Fälle; die SECO-Exportstatistik ist historisch und stark von Einzelgeschäften geprägt. Offen bleibt zudem, wann der Bundesrat die Änderung in Kraft setzen würde und ob er den Länderkreis in Anhang 2 KMV weiter verändert.

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Discussion

Règles de la discussion

Rester factuel, appuyer les affirmations par des sources si possible, pas d’insultes, pas de slogans de campagne. Les contributions paraissent après confirmation par e-mail; la rédaction peut les retirer ultérieurement. Les avis pour le Oui et pour le Non sont également bienvenus.

Texte de l’objet · in extenso KMG-Änderung vom 19. Dezember 2025 (BBl 2026 22) — die drei geänderten Artikel

Abstimmungsfrage: «Wollen Sie die Änderung vom 19. Dezember 2025 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) annehmen?» — Amtlicher Wortlaut der Referendumsvorlage. Zum Vergleich: Heute ist die Nichtwiederausfuhr-Erklärung die Regel (Art. 18 Abs. 1), und Auslandsgeschäfte werden nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist (Art. 22a Abs. 2 Bst. a). Abgedruckt im Abstimmungsbüchlein vom 12. Oktober 2026 (https://www.admin.ch/dam/de/sd-web/HXhFMFWOaa6u/BAR_Erlaeuterungen_Nov26_DE_v10.pdf).

Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen

1 Wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe dies erfordern, kann der Bundesrat vom staatlichen Endempfänger eine Nichtwiederausfuhrerklärung verlangen.

2 Bei Einzelteilen und Baugruppen von Kriegsmaterial wird grundsätzlich auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn feststeht, dass es sich um eine Zulieferung im Rahmen einer internationalen Wertschöpfungskette handelt.

Art. 22a Abs. 2bis

2bis Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2, 16a Absatz 2 und 20 Absatz 3 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.

Art. 22b Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

1 Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn: a. ausserordentliche Umstände vorliegen; und b. die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.

2 Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.

3 Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.

Ziffer II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Source : Fedlex — BBl 2026 22 ↗
Sondages · tendance Pas un pronostic — tenir compte de l’institut, de la période et de l’échantillon

Umfragen zeigen ein Stimmungsbild zum Befragungszeitpunkt, keine Prognose. Tamedia/LeeWas: Online-Befragung mit statistischer Gewichtung (Fehlerbereich ±1,6 Prozentpunkte). SRG/gfs.bern: telefonische und Online-Befragung, gewichtet (±2,8 Prozentpunkte). YouGov: Online-Panel, Werte aus einem statistischen Schätzmodell (MRP, ±1,8 Prozentpunkte).

Institut Période Personnes Oui Non Indécis
LeeWas · Tamedia / 20 Minuten 7.–8. Okt. 2026 11'239 44 % 47 % 9 %
YouGov Schweiz · Eigenstudie 7.–19. Okt. 2026 2'949 38 % 33 % 29 %
gfs.bern · SRG SSR 5.–18. Okt. 2026 14'874 49 % 41 % 10 %

Annoncé : Weitere Wellen von Tamedia/LeeWas und SRG/gfs.bern folgen im November.

Approfondir · à déplier
Idées reçues, au clair Malentendus fréquents, clarifiés de façon neutre

Zahlen und Begriffe, die im Abstimmungskampf kursieren — und was die amtlichen Quellen dazu sagen.

Beaucoup pensent :«Es geht um 25 Länder.»
En réalité :Das war der Stand bei der Parlamentsdebatte 2025. Mit der Verordnungsänderung vom 27. Mai 2026 hat der Bundesrat Anhang 2 KMV per 1. Juli 2026 auf 36 Staaten erweitert (neu u. a. Bulgarien, Estland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Zypern). Der Länderkreis steht in der Verordnung, nicht im Gesetz, über das abgestimmt wird.
fedlex.admin.ch (KMV, Anhang 2)
Beaucoup pensent :«Die Rüstungsexporte brechen ein» — oder «sie boomen».
En réalité :Beides stammt aus derselben SECO-Statistik, für verschiedene Jahre: 2023 −27 %, 2024 −5 % (Ratsdebatte), 2025 +43 % auf 948,2 Mio. Franken (0,21 % des Warenexports, 64 Bestimmungsländer). Ob der Anstieg 2025 das Argument der Befürworter schwächt oder das tiefe Ausgangsniveau die Erholung relativiert, ist eine Interpretationsfrage.
admin.ch (SECO, Ausfuhr 2025)
Beaucoup pensent :«Mit dem neuen Gesetz könnte die Schweiz der Ukraine helfen.»
En réalité :Nein. Auch mit der Änderung bliebe die Lieferung von Schweizer Kriegsmaterial an die Ukraine verboten; ist eine Weitergabe an ein Kriegsland absehbar, müsste der Bundesrat einschreiten. Das bestätigen Gegner und Teile der bürgerlichen Seite.
parlament.ch (Curia Vista 25.024)
Beaucoup pensent :«Der Bundesrat wollte diese Lockerung.»
En réalité :Die Botschaft des Bundesrats umfasste nur die Abweichungskompetenz (Art. 22b). Die Länderausnahme (Art. 22a Abs. 2bis) und die Lockerung der Wiederausfuhr (Art. 18) fügte das Parlament hinzu. Eine ausdrückliche Stellungnahme des Bundesrats zur erweiterten Fassung wird im Abstimmungsbüchlein erwartet.
parlament.ch (Curia Vista 25.024)
Ce qui reste ouvert Lacunes des sources — rendues visibles plutôt que comblées
  • Die Parteien haben ihre Parolen gefasst; die SP nennt das Beschlussgremium nicht, der Gewerkschaftsbund SGB hat keine Parole publiziert. Bei der SVP-Parole nennt die Partei 4 Enthaltungen, SRF/SDA 6; das Dossier folgt der Medienmitteilung der SVP. Stand: 25. Oktober 2026.
  • Die Unterschriftenzahl ist umstritten: Die Bundeskanzlei zählte 58'952 eingereichte und 58'767 gültige Unterschriften; das Referendumskomitee spricht von «über 76'000» eingereichten. Das Dossier verwendet die amtliche Zahl.
  • Die Argumente beider Seiten wurden mit dem Abstimmungsbüchlein (S. 56–59) abgeglichen. Die Liste der 36 Partnerstaaten (Anhang 2 KMV) ist im Büchlein (S. 53) abgedruckt; die im Abstimmungskampf kursierende Zahl «25 Länder» ist seit dem 1. Juli 2026 überholt.
  • Die Exportzahlen für 2023 und 2024 stammen aus einem Ratsvotum; für 2025 nennt das Büchlein rund 950 Mio. Franken (SECO).
  • Die abgelehnten Wiederausfuhrgesuche Deutschlands und Dänemarks sind durch die SECO-Mitteilung vom 3. Juni 2022 belegt; das Gesuch Spaniens nur durch Medienberichte.
Pour le corps enseignant · lien avec le plan d’études
  • Sec. I · introduction
    LP21 · RZG: Das fakultative Referendum als «Notbremse» — 58'767 Unterschriften bringen einen Parlamentsentscheid vors Volk. Volksmehr vs. doppeltes Mehr im Vergleich mit der Feuerwerksinitiative am selben Sonntag.
  • Sec. II / gymnase · maturité / culture générale
    ABU/Sek II: Gesetz vs. Verordnung — der entscheidende Länderkreis steht in Anhang 2 KMV, nicht im Gesetz; Zyklus Initiative → Gegenvorschlag → Rückzug → Revision; Kampagnensprache («Lex Verteidigungsfähigkeit» vs. «Lex Rüstungsindustrie»); Fraktionsdisziplin an der namentlichen Abstimmung messen.

Sources notamment : Bundesrat — Erläuterungen zur Volksabstimmung vom 29. November 2026 (Abstimmungsbüchlein, PDF) · Fedlex — KMG-Änderung vom 19.12.2025 (Referendumsvorlage, BBl 2026 22) · Fedlex — Kriegsmaterialgesetz (geltende Fassung, SR 514.51) · Fedlex — Kriegsmaterialverordnung, Anhang 2 (SR 514.511) · Parlament — Curia Vista, Geschäft 25.024 · Bundeskanzlei — Referendum zustande gekommen · Bundesrat/SECO — Ausfuhr von Kriegsmaterial im Jahr 2025 · Referendumskomitee — kriegsmaterial-referendum.ch · GSoA — Allianz bereit für den Abstimmungskampf (30.06.2026) · Ja-Komitee — kriegsmaterialgesetz.ch · Swissmem — Warum das aktuelle Kriegsmaterialgesetz die Schweiz verwundbar macht · SP Schweiz — Kriegsmaterial-Referendum · FDP — Parolen (Delegiertenversammlung 27.06.2026: Ja zum Kriegsmaterialgesetz) · swissvotes — Vorlage 693 · Bundeskanzlei — Abstimmungsvorlagen für den 29. November 2026 · LeeWas / Tamedia — Abstimmungsumfrage Welle 1 (14.10.2026, PDF) · SVP — Medienmitteilung zur Delegiertenversammlung (17.10.2026) · GLP — Parolen für die Abstimmungen vom 29. November (24.10.2026) · Travail.Suisse — Parolen für die Volksabstimmungen vom 29. November (15.10.2026) · economiesuisse — Parolen zum 29. November (15.09.2026, englische Fassung) · YouGov Schweiz — Stimmungsbarometer zum 29. November (20.10.2026) · gfs.bern — 1. SRG-Trendumfrage zum 29. November 2026 (23.10.2026)