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Eidgenössische Vorlage
Abstimmungs-Dossier

Volksabstimmung vom 29. November 2026

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG)

Vorläufig Abstimmungsbüchlein noch ausstehend, Parolen werden nachgeführt. Die Erläuterungen des Bundesrates erscheinen voraussichtlich im Oktober 2026; bis dahin stützt sich dieses Dossier auf Bundesblatt, Parlamentsunterlagen und Medienmitteilungen. Stand: 08. September 2026
Tiefe
Lesefassung
Leicht

Lesefassung: Standard

Abstimmung
29.11.2026
Typ · Mehrheit
Fakultatives Referendum · nur Volksmehr
Referendum
17.04.2026 · 58'767 gültige Unterschriften
Parlament
Ja (NR 122:68, SR 31:11)

Quellen: Fedlex (Gesetz, Verordnung) · parlament.ch (Curia Vista, namentliche Abstimmung) · SECO · Referendums- und Ja-Komitee · Parteien — Abstimmungsbüchlein folgt

Worum geht es?

Das Parlament hat im Dezember 2025 die Regeln für Waffenexporte gelockert. Dagegen haben SP, Grüne, EVP und Friedensorganisationen das Referendum ergriffen — darum stimmt das Volk ab. Ein Ja heisst: Die Lockerung gilt. Ein Nein heisst: Das heutige Gesetz bleibt. Neu könnte die Schweiz Kriegsmaterial an Staaten mit ähnlichen Exportregeln (zum Beispiel Deutschland oder die USA) auch dann liefern, wenn diese in einen Krieg verwickelt sind. Die Erklärung, dass Waffen nicht weitergegeben werden, wäre nicht mehr die Regel. Und der Bundesrat könnte in besonderen Lagen befristet von den Regeln abweichen. Lieferungen an die Ukraine blieben auch mit dem neuen Gesetz verboten.

Die Änderung vom 19. Dezember 2025 greift an drei Stellen ins Kriegsmaterialgesetz ein. Art. 18: Die Nichtwiederausfuhr-Erklärung des Empfängerstaats ist nicht mehr die Regel, sondern kann vom Bundesrat verlangt werden, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe es erfordern. Art. 22a Abs. 2bis: Der Ausschlussgrund «Bestimmungsland ist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt» gilt nicht mehr für Staaten, für die der Bundesrat Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht (Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung — bei der Parlamentsdebatte 25 Staaten, seit 1. Juli 2026 36); Gesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser bei ausserordentlichen Umständen. Art. 22b: Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Umständen befristet (Verordnung max. vier Jahre, einmal verlängerbar) von den Bewilligungskriterien abweichen und muss die Sicherheitspolitischen Kommissionen innert 24 Stunden informieren. Menschenrechtsverletzungen, Einsatz gegen die Zivilbevölkerung und Weitergaberisiko bleiben Ausschlussgründe. Gegen das Gesetz wurde das Referendum mit 58'767 gültigen Unterschriften ergriffen. Es braucht nur das Volksmehr.

Wie es dazu kam

Die heutigen strengen Regeln stammen von 2021. Damals drohte eine Volksinitiative, und das Parlament schrieb die Regeln ins Gesetz. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine wollten Länder wie Deutschland Schweizer Munition an die Ukraine weitergeben. Die Schweiz sagte Nein, weil das Gesetz es verbietet. Seither sagt die Rüstungsindustrie, sie verliere Aufträge. Das Parlament lockerte deshalb das Gesetz — und ging dabei weiter als der Bundesrat.

Art. 22a KMG mit seinen Bewilligungskriterien ist selbst das Ergebnis eines Kompromisses: 2021 hob das Parlament die bis dahin auf Verordnungsstufe geregelten Kriterien als indirekten Gegenvorschlag zur «Korrektur-Initiative» ins Gesetz; die Initiative wurde daraufhin zurückgezogen, das Gesetz gilt seit 1. Mai 2022. Wenige Monate später lehnte der Bundesrat Wiederausfuhrgesuche von EU-Staaten für die Ukraine mit Verweis auf dieses Recht ab; die Rüstungsindustrie gilt seither als unattraktive Lieferantin. Eine Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats (23.3585) verlangte 2023 eine Abweichungskompetenz. Der Bundesrat setzte sie in seiner Botschaft vom 12. Februar 2025 um — wortgleich mit seinem Gegenvorschlag von 2021, nur Art. 22b. Das Parlament ging deutlich weiter: Der Ständerat ergänzte im Juni 2025 die Ausnahme für die Staaten mit vereinfachter Bewilligung und, auf Antrag Thierry Burkart, die Lockerung bei der Wiederausfuhr; der Nationalrat bestätigte das Paket im Dezember 2025 (Schlussabstimmung NR 122:68, SR 31:11). Beide Lager betonen: Lieferungen an die Ukraine blieben auch mit der Revision verboten.

Bei einem Ja
Die Lockerung tritt in Kraft. Staaten mit ähnlichen Exportregeln könnten auch im Krieg beliefert werden. Die Weitergabe von Waffen wäre grundsätzlich möglich. Der Bundesrat könnte befristet von den Regeln abweichen. Waffen an die Ukraine blieben verboten.
Die Änderung tritt in Kraft; den Zeitpunkt bestimmt der Bundesrat. Nichtwiederausfuhr-Erklärungen werden von der Regel zur Möglichkeit; für die Staaten nach Anhang 2 KMV entfällt der Ausschlussgrund «bewaffneter Konflikt»; der Bundesrat erhält eine befristete Abweichungskompetenz mit Information der Sicherheitspolitischen Kommissionen. Er bleibt an Waffenhandelsvertrag, Neutralitätsrecht, humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte gebunden und kann Gesuche ablehnen, wenn er die Neutralität oder die Interessen der Schweiz gefährdet sieht. Welche Länder erfasst sind, steht nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung — der Bundesrat kann die Liste anpassen.
Bei einem Nein
Das heutige Gesetz bleibt. Keine Lieferungen an Länder im Krieg, Weitergabe-Verbot als Regel, keine Abweichungskompetenz für den Bundesrat.
Die Änderung tritt nicht in Kraft. Es gelten weiterhin Art. 18 (Nichtwiederausfuhr-Erklärung als Regel) und Art. 22a Abs. 2 Bst. a (keine Bewilligung bei Verwicklung des Bestimmungslands in einen bewaffneten Konflikt). Der Bundesrat erhält keine Abweichungskompetenz. Die 2021 unter dem Druck der Korrektur-Initiative eingeführten Bestimmungen bleiben unangetastet.
Parolenspiegel · wer empfiehlt was
Ja
Bundesrat & ParlamentFDPeconomiesuisseSwissmemArbeitgeberverband
Nein
GSoASchweizerischer FriedensratCaritasJUSO

Noch keine Parole: SVP · Die Mitte · GLP · SP · Grüne · EVP · EDU

Parolen gemäss Beschlüssen der Parteien und Verbände (Delegiertenversammlungen, Medienmitteilungen); Bundesrat & Parlament gemäss Bundesbeschluss. · Stand: 08. September 2026

Wie hat das Parlament gestimmt?
Nationalrat · Schlussabstimmung 19.12.2025
122 Ja
68 Nein

6 Enthaltungen

Ständerat · Schlussabstimmung 19.12.2025
31 Ja
11 Nein

1 Enthaltung

ZH Jedes Mitglied einzeln — mit Kantonswappen & Resultat alle 246 ansehen
Die Waage · was gewinnt man, was gibt man auf
Bei einem JA
+ Gewinn
  • Rüstungsindustrie als verlässliche Partnerin, Erhalt von Know-how
  • Flexibilität des Bundesrats bei veränderter Lage
− Verzicht
  • Kontrolle über den Endverbleib als Regel
  • Ausschluss kriegführender Staaten als feste Gesetzesgrenze
Bei einem NEIN
+ Gewinn
  • Strengste Exportregeln Europas bleiben
  • Kompromiss von 2021 bleibt verlässlich
− Verzicht
  • Marktzugang der Branche bleibt eingeschränkt
  • Kein Spielraum für den Bundesrat in Ausnahmelagen

Opportunitätskosten = der Preis der nicht gewählten Option. Symmetrisch dargestellt, ohne Wertung.

Argumente — paritätisch, mit Quelle

Dafür

Nationalrat Reto Nause (Mitte) / Ständerat Josef Dittli (FDP) in der Ratsdebatte
Sicherheit & Armee Die Armee sei auf eine funktionierende Industrie angewiesen; ohne Exporte in Nachbar- und Partnerstaaten könne eine heimische Rüstungsindustrie nicht existieren und die Verteidigungsfähigkeit werde geschwächt. Quelle: Nationalrat Reto Nause (Mitte) / Ständerat Josef Dittli (FDP) in der Ratsdebatte ↗
Neutralität & Völkerrecht Es gehe «nicht um blinde Exporte, sondern um die Wahrung der bewaffneten Neutralität»; der Bundesrat bleibe an Neutralitätsrecht, humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte gebunden und behalte ein Vetorecht. Quelle: Nationalrat Heinz Theiler (FDP) / Bundesrat (Botschaft) ↗
Industrie & Arbeitsplätze Das Schweizer Gesetz sei das restriktivste in Europa; die Schweiz habe in drei Jahren Know-how und Arbeitsplätze verloren, und das Label «Made in Switzerland» dürfe nicht zum Malus werden. Quelle: Kommissionssprecherin Brigitte Häberli-Koller (Mitte) / Ständerat Fabio Regazzi (Mitte) / Swissmem ↗
Kontrolle & Demokratie Die roten Linien blieben: Staaten, die systematisch Menschenrechte verletzen, und Exporte mit Missbrauchs- oder Weitergaberisiko blieben ausgeschlossen; die Abweichungskompetenz sei befristet und das Parlament werde einbezogen. Quelle: Bundesrat (Botschaft) / Ja-Komitee «Sicherheit stärken» ↗

Dagegen

Referendumsallianz (GSoA, SP, Grüne, EVP u. a.)
Sicherheit & Armee Wer Rüstungsexporte in Konflikt- und Krisenregionen erleichtere, mache die Schweiz mitverantwortlich für Krieg und Leid; die Schweiz solle nicht Teil einer «eskalierenden Rüstungsspirale» sein. Quelle: Referendumsallianz (GSoA, SP, Grüne, EVP u. a.) ↗
Neutralität & Völkerrecht Mit der Revision sei nicht mehr kontrollierbar, in welchem Kriegsgebiet Schweizer Rüstungsgüter auftauchen; die Mehrheit unterwandere die Neutralität, «ohne das Volk zu fragen». Quelle: Ständerat Daniel Jositsch (SP) in der Ratsdebatte ↗
Industrie & Arbeitsplätze Es handle sich um eine «Lex Rüstungsindustrie», die ausgerechnet der Ukraine nicht helfe — Lieferungen dorthin blieben verboten, obwohl die Revision mit dem Angriffskrieg begründet werde. Quelle: Nationalrat Balthasar Glättli (Grüne); ähnlich Ständerätin Marianne Binder-Keller (Mitte) ↗
Kontrolle & Demokratie Der Bundesrat könne «nach Gutdünken Ausnahmen von allen Regeln beschliessen»; die parlamentarische Kontrolle werde geschwächt und Schutzbestimmungen von 2021 würden nach dreieinhalb Jahren unterlaufen. Quelle: Referendumskomitee kriegsmaterial-referendum.ch / GSoA ↗
Szenario-Schalter · „Was wäre wenn?“

Wähle eine Situation — sieh, wie sie sich heute und mit Art. 54a auswirken würde.

Heutige Praxis

Nicht möglich: Nichtwiederausfuhr-Erklärung und Ausschluss kriegführender Staaten.

Mit Art. 54a

Weiterhin nicht möglich: Ist die Weitergabe an ein Kriegsland absehbar, müsste der Bundesrat einschreiten — das bestätigen beide Lager.

Text der Vorlage · im Wortlaut KMG-Änderung vom 19. Dezember 2025 (BBl 2026 22) — die drei geänderten Artikel

Amtlicher Wortlaut der Referendumsvorlage. Zum Vergleich: Heute ist die Nichtwiederausfuhr-Erklärung die Regel (Art. 18 Abs. 1), und Auslandsgeschäfte werden nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist (Art. 22a Abs. 2 Bst. a).

Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen

1 Wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe dies erfordern, kann der Bundesrat vom staatlichen Endempfänger eine Nichtwiederausfuhrerklärung verlangen.

2 Bei Einzelteilen und Baugruppen von Kriegsmaterial wird grundsätzlich auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn feststeht, dass es sich um eine Zulieferung im Rahmen einer internationalen Wertschöpfungskette handelt.

Art. 22a Abs. 2bis

2bis Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2, 16a Absatz 2 und 20 Absatz 3 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.

Art. 22b Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

1 Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn: a. ausserordentliche Umstände vorliegen; und b. die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.

2 Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.

3 Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.

Ziffer II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Quelle: Fedlex — BBl 2026 22 ↗
Umfragen · Stimmungsbild Keine Prognose — Institut, Feldzeit und Stichprobe beachten

Zu dieser Vorlage liegen noch keine Trendumfragen vor. Die letzte eidgenössische Abstimmung zu Kriegsmaterialexporten fand 2009 statt; die Korrektur-Initiative von 2021 wurde zurückgezogen und kam nie zur Abstimmung.

Zu dieser Vorlage liegen noch keine Trendumfragen vor.

Angekündigt: Erste SRG-Trendumfrage (gfs.bern) und Tamedia/LeeWas-Welle voraussichtlich ab Mitte/Ende Oktober 2026.

Vertiefung · zum Aufklappen
Mythen-Check Häufige Missverständnisse, neutral geklärt

Zahlen und Begriffe, die im Abstimmungskampf kursieren — und was die amtlichen Quellen dazu sagen.

Verbreitete Annahme«Es geht um 25 Länder.»
SachstandDas war der Stand bei der Parlamentsdebatte 2025. Mit der Verordnungsänderung vom 27. Mai 2026 hat der Bundesrat Anhang 2 KMV per 1. Juli 2026 auf 36 Staaten erweitert (neu u. a. Bulgarien, Estland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Zypern). Der Länderkreis steht in der Verordnung, nicht im Gesetz, über das abgestimmt wird.
fedlex.admin.ch (KMV, Anhang 2)
Verbreitete Annahme«Die Rüstungsexporte brechen ein» — oder «sie boomen».
SachstandBeides stammt aus derselben SECO-Statistik, für verschiedene Jahre: 2023 −27 %, 2024 −5 % (Ratsdebatte), 2025 +43 % auf 948,2 Mio. Franken (0,21 % des Warenexports, 64 Bestimmungsländer). Ob der Anstieg 2025 das Argument der Befürworter schwächt oder das tiefe Ausgangsniveau die Erholung relativiert, ist eine Interpretationsfrage.
admin.ch (SECO, Ausfuhr 2025)
Verbreitete Annahme«Mit dem neuen Gesetz könnte die Schweiz der Ukraine helfen.»
SachstandNein. Auch mit der Änderung bliebe die Lieferung von Schweizer Kriegsmaterial an die Ukraine verboten; ist eine Weitergabe an ein Kriegsland absehbar, müsste der Bundesrat einschreiten. Das bestätigen Gegner und Teile der bürgerlichen Seite.
parlament.ch (Curia Vista 25.024)
Verbreitete Annahme«Der Bundesrat wollte diese Lockerung.»
SachstandDie Botschaft des Bundesrats umfasste nur die Abweichungskompetenz (Art. 22b). Die Länderausnahme (Art. 22a Abs. 2bis) und die Lockerung der Wiederausfuhr (Art. 18) fügte das Parlament hinzu. Eine ausdrückliche Stellungnahme des Bundesrats zur erweiterten Fassung wird im Abstimmungsbüchlein erwartet.
parlament.ch (Curia Vista 25.024)
Was noch offen ist Lücken im Material — sichtbar gemacht statt gefüllt
  • Das Abstimmungsbüchlein zum 29. November 2026 liegt noch nicht vor (erwartet Oktober 2026); die Position des Bundesrats zur vom Parlament erweiterten Fassung ist bis dahin nicht vollständig belegt.
  • Nur die FDP hat eine Parole gefasst; SVP, Mitte, GLP, SP, Grüne, EVP und EDU entscheiden voraussichtlich im September/Oktober 2026. Die GLP wird vom Ja-Komitee als beteiligt genannt, ihre Fraktion war gespalten — bis zur Verifikation nicht als Parole dargestellt.
  • Die genaue juristische Verknüpfung von Art. 22a Abs. 2bis KMG mit Anhang 2 KMV ist plausibel (Debattenzahl 25), aber nicht aus der Botschaft verifiziert; ebenso der Grund der Listenerweiterung per 1. Juli 2026.
  • Die Exportzahlen für 2023 und 2024 stammen aus einem Ratsvotum; eine belegte Zeitreihe aus den SECO-Jahresmeldungen fehlt.
  • Dass Deutschland, Dänemark und Spanien Wiederausfuhrgesuche stellten, ist allgemein berichtet, aber hier nicht primärquellenbelegt.
  • Es liegen keine Trendumfragen vor.
Für Lehrpersonen · Lehrplanbezug
  • Sek I · Einstieg
    LP21 · RZG: Das fakultative Referendum als «Notbremse» — 58'767 Unterschriften bringen einen Parlamentsentscheid vors Volk. Volksmehr vs. doppeltes Mehr im Vergleich mit der Feuerwerksinitiative am selben Sonntag.
  • Sek II / Gymi · BFS / ABU
    ABU/Sek II: Gesetz vs. Verordnung — der entscheidende Länderkreis steht in Anhang 2 KMV, nicht im Gesetz; Zyklus Initiative → Gegenvorschlag → Rückzug → Revision; Kampagnensprache («Lex Verteidigungsfähigkeit» vs. «Lex Rüstungsindustrie»); Fraktionsdisziplin an der namentlichen Abstimmung messen.

Quellen u. a.: Fedlex — KMG-Änderung vom 19.12.2025 (Referendumsvorlage, BBl 2026 22) · Fedlex — Kriegsmaterialgesetz (geltende Fassung, SR 514.51) · Fedlex — Kriegsmaterialverordnung, Anhang 2 (SR 514.511) · Parlament — Curia Vista, Geschäft 25.024 · Bundeskanzlei — Referendum zustande gekommen · Bundesrat/SECO — Ausfuhr von Kriegsmaterial im Jahr 2025 · Referendumskomitee — kriegsmaterial-referendum.ch · GSoA — Allianz bereit für den Abstimmungskampf (30.06.2026) · Ja-Komitee — kriegsmaterialgesetz.ch · Swissmem — Warum das aktuelle Kriegsmaterialgesetz die Schweiz verwundbar macht · SP Schweiz — Kriegsmaterial-Referendum · watson — FDP-Delegiertenversammlung 27.06.2026 · swissvotes — Vorlage 693 · Bundeskanzlei — Abstimmungsvorlagen für den 29. November 2026