Votazione popolare del 29 novembre 2026
Quellen: Fedlex (Gesetz, Verordnung) · parlament.ch (Curia Vista, namentliche Abstimmung) · SECO · Referendums- und Ja-Komitee · Parteien — Abstimmungsbüchlein folgt
Das Parlament hat im Dezember 2025 die Regeln für Waffenexporte gelockert. Dagegen haben SP, Grüne, EVP und Friedensorganisationen das Referendum ergriffen — darum stimmt das Volk ab. Ein Ja heisst: Die Lockerung gilt. Ein Nein heisst: Das heutige Gesetz bleibt. Neu könnte die Schweiz Kriegsmaterial an Staaten mit ähnlichen Exportregeln (zum Beispiel Deutschland oder die USA) auch dann liefern, wenn diese in einen Krieg verwickelt sind. Die Erklärung, dass Waffen nicht weitergegeben werden, wäre nicht mehr die Regel. Und der Bundesrat könnte in besonderen Lagen befristet von den Regeln abweichen. Lieferungen an die Ukraine blieben auch mit dem neuen Gesetz verboten.
Die Änderung vom 19. Dezember 2025 greift an drei Stellen ins Kriegsmaterialgesetz ein. Art. 18: Die Nichtwiederausfuhr-Erklärung des Empfängerstaats ist nicht mehr die Regel, sondern kann vom Bundesrat verlangt werden, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe es erfordern. Art. 22a Abs. 2bis: Der Ausschlussgrund «Bestimmungsland ist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt» gilt nicht mehr für Staaten, für die der Bundesrat Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht (Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung — bei der Parlamentsdebatte 25 Staaten, seit 1. Juli 2026 36); Gesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser bei ausserordentlichen Umständen. Art. 22b: Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Umständen befristet (Verordnung max. vier Jahre, einmal verlängerbar) von den Bewilligungskriterien abweichen und muss die Sicherheitspolitischen Kommissionen innert 24 Stunden informieren. Menschenrechtsverletzungen, Einsatz gegen die Zivilbevölkerung und Weitergaberisiko bleiben Ausschlussgründe. Gegen das Gesetz wurde das Referendum mit 58'767 gültigen Unterschriften ergriffen. Es braucht nur das Volksmehr.
Die heutigen strengen Regeln stammen von 2021. Damals drohte eine Volksinitiative, und das Parlament schrieb die Regeln ins Gesetz. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine wollten Länder wie Deutschland Schweizer Munition an die Ukraine weitergeben. Die Schweiz sagte Nein, weil das Gesetz es verbietet. Seither sagt die Rüstungsindustrie, sie verliere Aufträge. Das Parlament lockerte deshalb das Gesetz — und ging dabei weiter als der Bundesrat.
Art. 22a KMG mit seinen Bewilligungskriterien ist selbst das Ergebnis eines Kompromisses: 2021 hob das Parlament die bis dahin auf Verordnungsstufe geregelten Kriterien als indirekten Gegenvorschlag zur «Korrektur-Initiative» ins Gesetz; die Initiative wurde daraufhin zurückgezogen, das Gesetz gilt seit 1. Mai 2022. Wenige Monate später lehnte der Bundesrat Wiederausfuhrgesuche von EU-Staaten für die Ukraine mit Verweis auf dieses Recht ab; die Rüstungsindustrie gilt seither als unattraktive Lieferantin. Eine Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats (23.3585) verlangte 2023 eine Abweichungskompetenz. Der Bundesrat setzte sie in seiner Botschaft vom 12. Februar 2025 um — wortgleich mit seinem Gegenvorschlag von 2021, nur Art. 22b. Das Parlament ging deutlich weiter: Der Ständerat ergänzte im Juni 2025 die Ausnahme für die Staaten mit vereinfachter Bewilligung und, auf Antrag Thierry Burkart, die Lockerung bei der Wiederausfuhr; der Nationalrat bestätigte das Paket im Dezember 2025 (Schlussabstimmung NR 122:68, SR 31:11). Beide Lager betonen: Lieferungen an die Ukraine blieben auch mit der Revision verboten.
Nessuna parola d’ordine ancora: SVP · Die Mitte · GLP · SP · Grüne · EVP · EDU
Parole d'ordine secondo le decisioni di partiti e associazioni (assemblee dei delegati, comunicati); Consiglio federale e Parlamento secondo il decreto federale. · Stato al 08 settembre 2026
6 astensioni
1 astensione
Costi opportunità = il prezzo dell'opzione non scelta. Rappresentazione simmetrica, senza giudizio.
Scegli una situazione — osserva come si presenterebbe oggi e con l'art. 54a.
Nicht möglich: Nichtwiederausfuhr-Erklärung und Ausschluss kriegführender Staaten.
Weiterhin nicht möglich: Ist die Weitergabe an ein Kriegsland absehbar, müsste der Bundesrat einschreiten — das bestätigen beide Lager.
Amtlicher Wortlaut der Referendumsvorlage. Zum Vergleich: Heute ist die Nichtwiederausfuhr-Erklärung die Regel (Art. 18 Abs. 1), und Auslandsgeschäfte werden nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist (Art. 22a Abs. 2 Bst. a).
1 Wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe dies erfordern, kann der Bundesrat vom staatlichen Endempfänger eine Nichtwiederausfuhrerklärung verlangen.
2 Bei Einzelteilen und Baugruppen von Kriegsmaterial wird grundsätzlich auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn feststeht, dass es sich um eine Zulieferung im Rahmen einer internationalen Wertschöpfungskette handelt.
2bis Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2, 16a Absatz 2 und 20 Absatz 3 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.
1 Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn: a. ausserordentliche Umstände vorliegen; und b. die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.
2 Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.
3 Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Zu dieser Vorlage liegen noch keine Trendumfragen vor. Die letzte eidgenössische Abstimmung zu Kriegsmaterialexporten fand 2009 statt; die Korrektur-Initiative von 2021 wurde zurückgezogen und kam nie zur Abstimmung.
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Annunciato: Erste SRG-Trendumfrage (gfs.bern) und Tamedia/LeeWas-Welle voraussichtlich ab Mitte/Ende Oktober 2026.
Zahlen und Begriffe, die im Abstimmungskampf kursieren — und was die amtlichen Quellen dazu sagen.
Fonti tra le altre: Fedlex — KMG-Änderung vom 19.12.2025 (Referendumsvorlage, BBl 2026 22) · Fedlex — Kriegsmaterialgesetz (geltende Fassung, SR 514.51) · Fedlex — Kriegsmaterialverordnung, Anhang 2 (SR 514.511) · Parlament — Curia Vista, Geschäft 25.024 · Bundeskanzlei — Referendum zustande gekommen · Bundesrat/SECO — Ausfuhr von Kriegsmaterial im Jahr 2025 · Referendumskomitee — kriegsmaterial-referendum.ch · GSoA — Allianz bereit für den Abstimmungskampf (30.06.2026) · Ja-Komitee — kriegsmaterialgesetz.ch · Swissmem — Warum das aktuelle Kriegsmaterialgesetz die Schweiz verwundbar macht · SP Schweiz — Kriegsmaterial-Referendum · watson — FDP-Delegiertenversammlung 27.06.2026 · swissvotes — Vorlage 693 · Bundeskanzlei — Abstimmungsvorlagen für den 29. November 2026