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Kantonale Vorlage · SH
Abstimmungs-Dossier

Volksabstimmung vom 27. September 2026

Volksinitiative für flüssigen Verkehr auf kantonalen Hauptstrassen (Verkehrsflussinitiative)

Tiefe
Lesefassung
Leicht

Lesefassung: Standard

Eingereicht
12. Nov. 2024
Gültige Unterschriften
1'742
Kantonsrat
Initiative Nein, Gegenvorschlag Ja (39:16)
Abstimmung
27. Sept. 2026

Quellen: sh.ch · Staatskanzlei Kanton Schaffhausen · Schaffhauser Nachrichten

Worum geht es?

Auf wichtigen Kantonsstrassen in Dörfern und Städten gilt meist Tempo 50. Die Initiative will: Auf diesen Strassen darf der Verkehr nicht gebremst werden — weder durch Umbauten noch durch neue Verkehrsregeln wie Tempo 30. Der Kanton Schaffhausen stimmt am 27. September 2026 darüber ab. Gleichzeitig gibt es einen Gegenvorschlag des Kantonsrats (eigene Vorlage).

Die Verkehrsflussinitiative verlangt eine Änderung des kantonalen Strassengesetzes: Auf Kantonsstrassen innerorts, die auch vom öffentlichen Verkehr genutzt werden und auf denen generell die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h gilt, darf der Verkehrsfluss weder durch bauliche Massnahmen noch durch Verkehrsanordnungen behindert oder verlangsamt werden. Abweichungen von Tempo 50 sollen eine Festlegung im kantonalen Strassenrichtplan voraussetzen. Der Kantonsrat stellt der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüber, der ebenfalls am 27. September 2026 zur Abstimmung kommt.

Wie es dazu kam

Auslöser ist ein Streit um Tempo 30 auf Kantonsstrassen in der Stadt Schaffhausen. Ein Komitee der EDU befürchtete zu viele langsame Strecken und reichte im November 2024 diese Initiative mit 1'742 Unterschriften ein. Das Bundesgericht erlaubte die Abstimmung. Seit dem 1. Mai 2026 entscheidet der Kanton — nicht mehr die Stadt — über Tempo 30 auf diesen Strassen; bis zur Abstimmung gilt dort grundsätzlich Tempo 50. Regierungsrat und Kantonsrat finden das Anliegen richtig, die Initiative aber zu streng. Sie empfehlen: Nein zur Initiative, Ja zum Gegenvorschlag.

Auslöser der Initiative ist der Streit um Tempo-30-Anordnungen auf verkehrsorientierten Kantonsstrassen in der Stadt Schaffhausen; bürgerliche Kreise befürchteten eine flächendeckende Senkung auf Tempo 30 auf wichtigen Hauptachsen. Die von der EDU lancierte Initiative wurde am 12. November 2024 mit 1'742 gültigen Unterschriften eingereicht. Der Regierungsrat anerkennt das Grundanliegen eines flüssigen Verkehrs auf Hauptachsen, hält aber das Verbot baulicher Massnahmen für zu weitgehend: Es widerspreche dem kantonalen Richtplan (Aufwertung der Ortsdurchfahrten) und der Verkehrssicherheit für Fuss- und Veloverkehr. Er verabschiedete am 13. Februar 2025 einen Gegenvorschlag; der Kantonsrat empfahl am 19. Mai 2025 die Initiative zur Ablehnung und den Gegenvorschlag zur Annahme (39:16 Stimmen, keine Enthaltungen). Eine zunächst auf den 28. September 2025 angesetzte Abstimmung musste wegen Beschwerden ans Bundesgericht verschoben werden; nachdem dieses zwei Beschwerden abgewiesen hatte, kommen beide Vorlagen am 27. September 2026 an die Urne. Seit dem 1. Mai 2026 entscheidet zudem der Kanton statt der Stadt über Tempo 30 auf Kantonsstrassen im Stadtgebiet; bis zum Volksentscheid bleibt es innerorts grundsätzlich bei Tempo 50.

Bei einem Ja
Auf Kantonsstrassen mit Tempo 50 und Bus-Verkehr darf der Verkehr nicht mehr verlangsamt werden. Tempo 30 und Umbauten, die bremsen, sind dort nicht mehr erlaubt. Ausnahmen brauchen einen Eintrag in einem kantonalen Plan.
Das Strassengesetz verbietet auf den betroffenen Kantonsstrassen bauliche Massnahmen und Verkehrsanordnungen, die den Verkehrsfluss behindern oder verlangsamen. Abweichungen von Tempo 50 setzen eine Festlegung im kantonalen Strassenrichtplan voraus. Bestehende und geplante Tempo-30-Strecken auf solchen Strassen stehen zur Disposition.
Bei einem Nein
Es bleibt beim heutigen Recht — ausser der Gegenvorschlag wird angenommen. Dann gilt: Grundsätzlich Tempo 50 auf wichtigen Kantonsstrassen, aber Gemeinden dürfen ihre Ortsdurchfahrten weiterhin umgestalten.
Bei einem doppelten Nein bleibt das geltende Strassengesetz unverändert; Tempo-30-Anordnungen bleiben im heutigen rechtlichen Rahmen möglich. Wird nur der Gegenvorschlag angenommen, wird der Grundsatz Tempo 50 auf verkehrsorientierten Kantonsstrassen innerorts sowie das Ziel eines unbehinderten Verkehrsflusses gesetzlich verankert — ohne Verbot baulicher Massnahmen und ohne Richtplan-Vorbehalt.
Die Waage · was gewinnt man, was gibt man auf
Bei einem JA
+ Gewinn
  • Verbindlicher Schutz des Verkehrsflusses auf Hauptachsen
  • Planungssicherheit für Pendler-, Bus- und Gewerbeverkehr
  • Hohe Hürde für neue Tempo-30-Strecken auf Kantonsstrassen
− Verzicht
  • Gestaltungsspielraum der Gemeinden bei Ortsdurchfahrten
  • Flexible Massnahmen für Sicherheit von Fuss- und Veloverkehr
  • Einfache Anpassung an örtliche Verhältnisse ohne Richtplanverfahren
Bei einem NEIN
+ Gewinn
  • Gemeinden behalten Spielraum für Aufwertung der Ortskerne
  • Verkehrssicherheits-Massnahmen bleiben situativ möglich
  • Kein Konflikt mit Richtplan und übergeordnetem Recht
− Verzicht
  • Kein gesetzlich garantierter Vorrang des Verkehrsflusses
  • Tempo-Regime auf Hauptstrassen bleibt politisch umkämpft
  • Anliegen der 1'742 Unterzeichnenden ohne direkte Umsetzung

Opportunitätskosten = der Preis der nicht gewählten Option. Symmetrisch dargestellt, ohne Wertung.

Argumente — paritätisch, mit Quelle

Dafür

Initiativkomitee EDU
Verkehr & öV Hauptverkehrsachsen müssen leistungsfähig bleiben; Verlangsamungen verlagern den Verkehr in die Quartiere. Quelle: Initiativkomitee EDU ↗
Verkehr & öV Auch der öffentliche Verkehr profitiert: Busse verlieren mit Tempo 30 und Hindernissen Fahrplanzeit. Quelle: Initiativkomitee EDU ↗
Recht Klare kantonale Regeln im Strassengesetz statt einzelner Verkehrsanordnungen schaffen Verlässlichkeit. Quelle: Initiativkomitee EDU ↗

Dagegen

Regierungsrat SH
Gemeinden Das Verbot baulicher Massnahmen verwehrt den Gemeinden, ihre Ortsdurchfahrten gestalterisch aufzuwerten — eine Verpflichtung aus dem kantonalen Richtplan. Quelle: Regierungsrat SH ↗
Sicherheit Die Verkehrssicherheit für Fuss- und Veloverkehr braucht bauliche und verkehrstechnische Spielräume. Quelle: Regierungsrat SH ↗
Recht Der Vorbehalt des Strassenrichtplans für Tempo-Abweichungen ist nicht praktikabel und kaum mit übergeordnetem Recht vereinbar. Quelle: Regierungsrat SH ↗
Für Lehrpersonen · Lehrplanbezug
  • Sek I · Einstieg
    Politische Bildung: kantonale Volksrechte am konkreten Beispiel — Initiative, Gegenvorschlag, Abstimmung.
  • Sek II / Gymi · BFS / ABU
    ABU/Sek II: Zielkonflikte der Mobilitätspolitik (Verkehrsfluss vs. Ortsbild/Sicherheit), Rollen von Regierungsrat, Kantonsrat und Stimmvolk.
Kanton oder Gemeinde?

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