Abstimmung am 29. November 2026
Quellen: baselland.ch · Landrat (talus) · Keystone-SDA
Etwa 5'000 Menschen arbeiten für den Kanton Basel-Landschaft. Die Initiative will eine neue Regel in der Kantons·verfassung: Lohn, Ferien und Arbeits·zeit von diesen Angestellten sollen sich an kleinen und mittleren Firmen orientieren. Solche Firmen nennt man KMU. Als Mass·stab gilt eine Statistik vom Bund über die Arbeits·kosten. Der Landrat muss die Gesetze dann in zwei Jahren anpassen. Die Initianten sagen: Der Staat zahlt zu gut und nimmt den Firmen die Fach·leute weg. Regierung und Landrat sagen: Staats·aufgaben kann man nicht mit Firmen vergleichen.
Die formulierte Verfassungsinitiative verlangt einen neuen § 67a der Kantonsverfassung: Die Anstellungsbedingungen (Lohn, Ferien, Arbeitszeit und alle weiteren Rechte und Pflichten mit Wirkung auf die Arbeitskosten) der nach dem kantonalen Personalgesetz angestellten Personen orientieren sich an den Bedingungen bei KMU; massgebend sind die vom Bundesamt für Statistik erhobenen Arbeitskosten, das Nähere regelt der Landrat, und der Regierungsrat berichtet alle vier Jahre. Eine Übergangsregelung verpflichtet den Landrat, die Gesetzgebung innert zwei Jahren zu revidieren — unbeschränkt für Neuangestellte, für bestehende Angestellte bei der nächsten periodischen Überprüfung des Lohnsystems; sonst erlässt der Regierungsrat Ausführungsbestimmungen. Die Initiative stammt aus dem 16-Initiativen-Paket «Wirtschaftsstandort Baselland: Zurück in die Erfolgsspur» der Wirtschaftskammer Baselland. Der Regierungsrat beantragte am 17. März 2026 Ablehnung ohne Gegenvorschlag: Die BFS-Arbeitskostenstatistik liefere nur Durchschnittswerte ganzer Wirtschaftsabschnitte ohne Funktionsbezug, staatliche Aufgaben seien strukturell nicht mit KMU-Tätigkeiten vergleichbar, es drohe eine Lohndiskriminierung (Art. 8 BV) und ein Systembruch im Personalrecht. Die Personalkommission folgte mit 5:1 bei 3 Enthaltungen, der Landrat am 28. Mai 2026 mit 41:38 (SP, Grüne/EVP, GLP, vier Mitte, eine SVP dagegen; SVP, FDP, sechs Mitte dafür). Als Verfassungsinitiative untersteht sie der obligatorischen Volksabstimmung; es gilt die Mehrheit der gültigen Stimmen.
Die Wirtschafts·kammer Baselland hat 16 Initiativen gestartet. Sie will den Kanton wirtschafts·freundlicher machen. Diese Initiative ist eine davon. Sie hat 1'576 gültige Unterschriften. Nötig sind 1'500. Im Landrat war es knapp: 41 Nein gegen 38 Ja.
Das Initiativkomitee (Rolf Blatter, Christoph Buser, Lucian Hell, Beat Huesler, Peter Meier, Nicole Ott, Roland Tischhauser, Mirko Tozzo, Richard Weber, Hansruedi Wirz; Rücksendeadresse c/o Haus der Wirtschaft, Pratteln) reichte den Text am 24. September 2024 zur Vorprüfung ein; die Verfügung der Landeskanzlei datiert vom 1. November 2024 (Amtsblatt 7. November 2024). Am 3. Juli 2025 wurden 1'655 Unterschriften eingereicht, davon 1'576 gültig; das Zustandekommen wurde am 16. September 2025 verfügt (Amtsblatt 18. September 2025). Der Landrat erklärte die Initiative am 27. November 2025 mit 72:0 für rechtsgültig. Die Vorlage des Regierungsrats vom 17. März 2026 verzichtet auf eine Kostenschätzung: Ob aus einer Totalrevision des Personalrechts Minder- oder Mehrausgaben resultierten, lasse sich «nicht abschliessend beurteilen». Die Beilagen vergleichen die kantonalen Lohnbänder 2026 mit GAV-Mindestlöhnen: In den Lohnbändern 20–19 liegt der Kanton «eher im Bereich des unteren bis mittleren Fachkräfte- bzw. Einstiegsniveaus», in 18–17 «ähnlich bzw. vergleichbar», in 16–13 «deutlich über den typischen GAV-Mindestwerten». Die Personalkommission hörte am 3. November 2025 Christoph Buser und Michael Köhn (Wirtschaftskammer) an. Im Landrat vom 28. Mai 2026 wurde die Schlussabstimmung wegen einer Panne der Abstimmungsanlage wiederholt; der FDP-Antrag auf eine Ja-Empfehlung unterlag mit 39:38 bei 1 Enthaltung, der Ablehnungsbeschluss passierte mit 41:38. Der Regierungsrat setzte die Abstimmung am 11. August 2026 auf den 29. November 2026 an.
Noch keine Parole: GLP BL · EVP BL · VPOD / Personal·verbände
So empfehlen die Behörden und die Parteien. Manche Parteien sagen es erst später. · Stand: 25. Oktober 2026
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Wörtlicher Initiativtext gemäss Vorlage des Regierungsrats vom 17. März 2026 (Ziff. 2.2), identisch mit der Vorprüfungsverfügung vom 1. November 2024. Die Paragrafennummer der Übergangsregelung wird bei Annahme festgelegt.
¹ Als Anstellungsbedingungen gelten alle Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich auf die Arbeitskosten auswirken. Insbesondere erfasst sind der Lohn, die Ferien und die Arbeitszeit.
² Die Anstellungsbedingungen der nach dem kantonalen Personalgesetz angestellten Personen orientieren sich an den Anstellungsbedingungen, welche bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gelten.
³ Massgebend sind die Arbeitskosten, welche durch das Bundesamt für Statistik erhoben werden. Das Nähere regelt der Landrat.
⁴ Der Regierungsrat berichtet dem Landrat alle vier Jahre über die Anstellungsbedingungen der nach dem kantonalen Personalgesetz angestellten Personen im Vergleich mit den Anstellungsbedingungen bei KMU.
¹ Der Landrat revidiert die Gesetzgebung gemäss § 67a innert zwei Jahren nach dessen Annahme in der Volksabstimmung. Er sorgt dafür, dass die revidierte Gesetzgebung für ab diesem Zeitpunkt neu nach dem kantonalen Personalgesetz angestellte Personen unbeschränkt gilt.
² Zudem wird der revidierte § 67a bei der nächsten auf die Volksabstimmung folgenden periodischen Überprüfung des Lohnsystems berücksichtigt. Diesbezügliche Anpassungen werden auch für Personen wirksam, welche bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung nach dem kantonalen Personalgesetz angestellt waren.
³ Tritt die entsprechende Gesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von § 67a in Kraft, so erlässt der Regierungsrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Von der Vorprüfung 2024 bis zur Volksabstimmung: der Weg einer kantonalen Verfassungsinitiative.
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